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Wohnmobilvermietung Miet Womo Höhne

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Miet Womo Höhne Krone

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


der Firma Miet Womo Höhne

Stand 04.2023


1.Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt


1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Miet Womo Höhne (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB´s vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB´s vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges.

Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.5 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Sollte eine der Bedingungen / Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so gilt stattdessen eine Formulierung, die der Absicht des Vertragspartners entspricht. Die übrigen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.


2. Vertragsabschluss, Zahlung, Rücktritt


2. Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

Zur Bestätigung des Mietvertrags ist eine Anzahlung von 40% des Mietpreises, bzw. mindestens 300.-€ sofort oder innerhalb von 5 Tagen zu leisten. Der Mietvertrag ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an Mietvertrag nicht mehr gebunden.

2.1 Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 40 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

2.2 Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

2.3 Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:

• 40% des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn
• 60% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
• 75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn

• 90% des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 11 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
• 100% des Brutto-Mietpreises ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn

2.4 Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und, statt dessen Schadenersatz nach Ziffer 2.3 leisten wird.

2.5 Der Mieter kann bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich.

Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von 60.-€ erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.



3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution


Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-,Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 6. nicht vermeiden konnte.

3.1 Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 8 sowie für Wartung und Verschleiß Reparaturen.
Die Kilometerbegrenzung beträgt - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - 300km pro Tag.
Mehrkilometer werden mit 0,30 € pro km berechnet.

3.2 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.

3.3 Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.

3.4 Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.

3.5 Die Service-Pauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet.

Diese enthält folgende Leistungen:

Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme,

* Fahrerhausverdunkelung

* Warnwesten

* 1 Gasflasche

* Frischwasserbefüllung

* Toilettenchemie

* 2 Adapterkabel

* Kabeltrommel

* Ausgleichskeile

* Handbesen

* Wasserschlauch

* Gießkanne
Außerdem ist die Außenreinigung enthalten.

3.6 Die Kaution kann entweder mit der Restzahlung überwiesen oder bei Abholung mit EC 'Karte bezahlt werden.
Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt € 1.500,- und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet.

WICHTIG: Die Kaution von 1.500 € ist auch zu leisten / zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.


4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit


4.1 Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart - jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der

Mieter bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt.

4.2 Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt, in diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe Ziffer 2.3) Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2.3 dargestellten Stornobedinungen.

Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobils sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.). 

4.4 Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit gesäuberten Innenraum und gereinigter Toilette sowie Toilettenbehälter und entleerten Abwassertank zurückzugeben.

Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

Bei nicht oder nur mangelhafter Reinigung des Fahrzeug-Innenraums werden 149,- € Reinigungsgebühr –

bei nicht gereinigter Toilette werden ebenfalls 149,- € Reinigungsgebühr sowie für eine Außenreinigung falls das Fahrzeug außerordentlich stark verschmutzt ist werden 90,00 € berechnet.

4.6 Das Mietfahrzeug ist mit vollgetankten Dieseltank und AdBluetank zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

4.7 Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet.

Bitte beachten Sie, dass aus Rücksicht vor Allergikern das Mitführen von Haustieren nicht erlaubt ist.

Es können auch zusätzliche Reinigungskosten anfallen, diese könne auch erheblich sein, sollte das Fahrzeug

nach Tier riechen und / oder Tierhaare bzw. Ausscheidungen vorhanden sein.

4.8 Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr komplett ausgeräumt und gereinigt.

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 60.-€, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

4.9 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

4.10 Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

4.11 Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage, in der Hauptsaison 14 Tage. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken


5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges


Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines demensprechenden Führerscheins bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs.

5.1 Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 2.3 Anwendung.

Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.

5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe Ziffer 2.3)

5.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

5.5 Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern.

5.6 Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.

5.7 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

5.8 Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!

5.9 Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

5.10 Die Fahrt in Krisengebiete und zu Festivals wird untersagt.

5.11 Sollte der Mieter eine Fähre benutzen bzw. sollte das Wohnmobil miteiner Fähre transportiert werden, dann ist der Mieter verpflichteteine Fährversicherung für diesen Zeitraum abzuschließen.


6. Schäden


6.1 Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig.

Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren.

6.2 Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege.

Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.

6.3 Falsche Betankung:

Sollte der Dieseltank oder der AdBlue Tank bzw. der Motor durch den Öleinfüllstutzen falsch befüllt werden, so darf das Fahrzeug auf keinen Fall mehr gestartet werden.

In solchen fällen übernimmt der Mieter die volle Verantwortung und trägt sämtliche Reparaturkosten für die Instandsetzung des Wohnmobil.

Der Mieter trägt auch die volle Verantwortung und sämtliche Reparaturkosten für die Instandsetzung des Wohnmobil wenn die Falschbetankung des Fahrzeugs nicht bemerkt wird oder der Mieter diese nicht wahrnimmt und das Fahrzeug startet oder evtl. weiter fährt.

6.4 Steinschläge (Scheibe):
Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss ein Austausch der Scheibe erfolgen.

Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500€) trägt der Mieter.

Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und
Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.

6.5 Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten:

Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.

Die Markise muss vor dem einfahren gereinigt werden um Schäden durch Äste, Pinien Nadeln, Steinchen oder sonstiges Verunreinigungen zu vermeiden.

Achtung: Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen und sind vom Mieter zu tragen.

6.6 Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wassertanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden.
Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die evtl. abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.


7. Verhalten bei Unfällen


7.1 Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten.

7.2 Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen.

An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben.

Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebenen Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln.

Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben.

7.3 Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.


8. Versicherungsschutz


8.1 Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 12 Mio. €. Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1000,- je Schaden; Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 500,- je Schaden.

8.2 Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.


9. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters


Eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub mit einem Auslandsschutz wird dringend empfohlen.

9.1 Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden an den Fahrzeugen, Anhängern und Zubehören des Vermieters einschließlich Totalverlust in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden einschließlich Verlust.

Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung.

Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt.

Für die Bearbeitung von Schäden an Fahrzeugen, Anhängern und Zubehören wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe

von 60,00-250,00 € fällig.

9.2 Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein,

wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat

oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogen bedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden,

die durch Nichtbeachten der für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln insbesondere

die Nichteinhaltung der Zuladung des Fahrzeugs sowie dessen Fahrradträger,

die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO,

oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet,

oder an andere nicht befugte Personen weitergibt verursacht werden,

oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

9.3 Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern.

9.4 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen und die Wartungsfristen einzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

9.5 Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B.
ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

9.6 Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

9.7 Es besteht eine Rückbringungverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden.

Die Schutzbriefversicherung falls vorhanden (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

9.8 Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht. Eine Wohnmobil-/Caravan Fachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben.

Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.
Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise - entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.

9.9 Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:
a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während

des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: Renault - Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.

9.10 Der Mieter hat bei Benutzung von Mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

9.11 Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-/ Maut- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte , denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.

9.12 Der Mieter stellt dem Vermietpartner von sämtlichen Buß- und Verwarngelder, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermietpartner erheben.

9.13 Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, die der Vermietpartner für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die Verwaltungsbehörden oder sonstige dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungs- widrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 (inkl. MwSt.),es sei denn der Mieter weist nach , das der Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9.14 Sollte der Mieter eine Fähre benutzen bzw. sollte das Wohnmobil miteiner Fähre transportiert werden, dann ist der Mieter verpflichteteine Fährversicherung für diesen Zeitraum abzuschließen.


10. Haftung des Vermieters


10.1 Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei Vertrags wesentliche Pflichten verletzt wurden.

10.2 Als Vertrags wesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die ordnungsgemäße Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

10.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.4 Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

10.5 Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug - nach Möglichkeit - zur Verfügung stellen.

10.6 Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages.

10.7 In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

10.8 Sollte bei einer vorhandenen Satanlage mit TV kein Sender empfangen werden oder die Satanlage oder TV fällt komplett aus, so kann der Mieter max.1.-€ pro Tag als Schadenersatz geltend machen.

10.9 Bei Wohnmobilen mit TV und DBVT2 Antenne wird darauf hingewiesen das der Empfang und die Programmauswahl bei dieser Empfangsart eingeschränkt ist und evtl. nur in Deutschland funktioniert.

10.10 Der Kühlschrank wird auf eigenes Risiko betrieben, das heißt Schadensersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter z.B. bei ungenügender Kühlung oder hieraus entstandene Schäden sind ausgeschlossen.


11. Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Personendaten


11.0 Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter verarbeitet gespeichert werden.

11.1 Der Vermieter verarbeitet die persönlichen Daten des Mieters zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung

oder –beendigung auf Anfrage des Mieters und ausschließlich innerhalb der Ahorn Rent Partner. Eine Übermittlung an
sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlichist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren,Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgeldern.


11.2 Der Vermieter darf diese Daten ferner über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder
das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter
gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.


12. GPS Ortung der Fahrzeuge


DieFahrzeuge des Vermieters sind mit einem GPS Ortungssystemausgestattet sein. Der Mieter wird hiermit darüber Informiert undnimmtdieses zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige E-Mails erfolgen können. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind.

13.2 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.



14. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel


14.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

14.4 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma Miet Womo Höhne wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.



Miet Womo Höhne

Niederbardenbergerstr. 50

52146 Würselen

Wohnmobilvermietung Höhne